Flugbetriebsordnung (FBO) für Hängegleiter und Gleitsegel

Das Windenschleppgelände in St. Goar-Werlau erhielt mit Bescheid vom 04.10.2004 die Erlaubnis nach § 25 LuftVG für Starts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitsegeln. Flugberechtigt sind alle A-Schein und B-Scheininhaber mit einer gültigen Windenschleppberechtigung.

Selbstverständlich gilt für das Schleppgelände und den dortigen Flugbetrieb die Flugbetriebsordnung (FBO) für Hängegleiter und Gleitsegel gem. § 21 a Abs. 4 LuftVO:

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Neben diesen allgemeingültigen Regelungen bestehen für das Windenschleppgelände in Werlau behördliche bzw. geländehalterspezifische Auflagen, deren Umsetzung wir als Geländehalter zu verantworten haben.

Wir bitten aus diesem Grunde um dringende Beachtung, damit dort auch zukünftig ein Flugbetrieb für jedermann möglich ist:

  • Das Befahren der Wirtschaftswege, also sämtlicher unbefestigter Wege im dortigen Bereich ist strengstens untersagt.

    Lediglich das Windenfahrzeug hat eine behördliche Gestattung zum Befahren dieser Wege. Die Kraftfahrzeuge sind am Helenhof oder den anliegenden innerörtlichen Straßen abzustellen. Das Befahren ist auch untersagt, wenn „nur“ die Fluggeräte ausgeladen werden sollen.

  • Das hangnahe Befliegen der Rheinhänge ist aus Vogelschutzgründen nicht gestattet. Da im dortigen Bereich des Rheintales ohnehin keine geeigneten Landemöglichkeiten vorhanden sind, ist das Rheintal auf jeden Fall in ausreichender Höhe zu überfliegen.

  • Der Geländehalter (siehe Impressum) hat dem Flugbetrieb zuzustimmen. Ohne diese Zustimmung ist ein Flugbetrieb nicht gestattet. Die jeweils vor Ort befindlichen Windenführer und Startleiter sind für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb und die Überwachung dieser Auflagen verantwortlich. Wir müssen uns den vorübergehenden oder generellen Ausschluss von Piloten vorbehalten, die entgegen gesetzlicher Vorschriften oder Geländeauflagen am Flugbetrieb teilnehmen.

  • Der Pilot hat bei erstmaliger Teilnahme am Flugbetrieb seinen Pilotenschein und die Versicherungsbestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz zu dokumentieren.

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